(1) Die Objekte gemäß Anlage A (§ 1 Abs. 2) gehen in vier Tranchen in das Eigentum (§§ 353 ff ABGB) der Bundesimmobiliengesellschaft mbH über, und zwar mit 31. Dezember 2000 die im Bundesland Wien gelegenen Objekte der Anlage A.1, mit 1. Jänner 2001 die restlichen Objekte der Anlage A.1, mit 1. Jänner 2002 die im Bundesland Wien in den Bezirken 1 bis einschließlich 18 gelegenen Objekte der Anlage A.2 und mit 1. Jänner 2003 die restlichen Objekte der Anlage A.2. § 64 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz 1986, BGBl. Nr. 213, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/1999 ist auf diesen Rechtsübergang nicht anzuwenden. Ebenso ist auf diesen Rechtsübergang das Gewährleistungsrecht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht anzuwenden.
(2) Stellt sich im Einzelfall nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes heraus, dass der zum 1. Jänner 2001 bestehende Buchstand eines grundbücherlich eingetragenen Objektes gemäß Anlage A den Bund infolge des Bestehens von Eigentumsrechten bundesfremder Dritter nicht zur Übertragung des Eigentums an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH berechtigt, so ist dieser Buchstand maßgeblich und ist eine allfällige Eigentumszuordnung an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH in der Anlage A als nichtig anzusehen. Ein Entschädigungsanspruch der Bundesimmobiliengesellschaft mbH gegen den Bund besteht diesfalls nicht. Bei unverbücherten Objekten gemäß Anlage A gilt die jederzeit widerlegliche Rechtsvermutung, dass der Bund zum Übertragungszeitpunkt Eigentümer war. Stellt sich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bezüglich eines konkreten Objektes die Unrichtigkeit dieser Rechtsvermutung heraus, ist die Bundesimmobiliengesellschaft mbH verpflichtet, ihren Besitz an den wahren Eigentümer herauszugeben. Ein Regressanspruch gegen den Bund besteht in diesem Fall ebenfalls nicht.
(3) Die Fruchtgenussrechte der Bundesimmobiliengesellschaft mbH an den Objekten gemäß Anlage A.2 erlöschen mit dem Eigentumserwerb der Gesellschaft.
(4) Unbebaute Liegenschaften (Liegenschaftsteile) gemäß Anlage A, die der Verwirklichung von bereits vor dem 1. Jänner 2001 gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung BGBl. I Nr. 182/1999 verordneten Bundesstraßenabschnitten dienen, sind bei konkretem Bedarf ohne Entgelt in das Eigentum des Bundes rückzuübertragen. Bei Verbücherung einer Eigentumsrückübertragung ist § 16 sinngemäß anzuwenden.
0 Kommentare zu § 13 BImmoG