(1) Sämtliche Geschäftsanteile an der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH wachsen kraft dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2001 der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in der Weise zu, dass die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH sodann eine Tochtergesellschaft der Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist.
(2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat die Geschäftsanteile an der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zu 100 vH zu halten, solange der Bund oder ausgegliederte Verwaltungseinrichtungen des Bundes die Nutzflächen in den Objekten der Liegenschaften der Bundesimmobiliengesellschaft mbH insgesamt mehr als zur Hälfte selbst nutzen. Für die Dauer von fünf Jahren ist eine Verschränkung beider Gesellschaften durch einen Ergebnisabführungsvertrag vorzusehen.
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