§ 31 BiBuG 2014 Anerkennung – Eintragung

BiBuG 2014 - Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Behörde hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.

(2) Anerkannte Gesellschaften sind von Amtswegen in das bei der Behörde zu führende Register einzutragen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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