Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsBerufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nach § 10 nicht enthalten sind, ist unzulässig.Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nach Paragraph 10, nicht enthalten sind, ist unzulässig.
(2)Absatz 2Berufsberechtigte sind berechtigt, einen bereits übernommenen Auftrag zurückzulegen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere
1.Ziffer einsdie sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder
2.Ziffer 2die Verhinderung durch eine Krankheit oder
3.Ziffer 3die sich nachträglich ergebende Feststellung, dass der Auftraggeber bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
(3)Absatz 3Berufsberechtigte sind berechtigt, die ihnen erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen.
(4)Absatz 4Berufsberechtigte sind verpflichtet, die übernommenen Angelegenheiten, Aufgaben, Vertretungen und Verteidigungen gesetzmäßig zu führen und die Rechte des Auftraggebers gegen jedermann mit Treue und Nachdruck zu verfolgen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufträge befugt, alle ihren Auftraggebern zur Verfügung stehenden gesetzmäßigen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu gebrauchen.
(5)Absatz 5Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.
(6)Absatz 6Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen generellen Haftungsausschluss sind unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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