§ 41 BiBuG 2014 Ruhen der Befugnis

BiBuG 2014 - Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, dass hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.
  2. (2)Absatz 2Der Eintritt des Ruhens ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Ruhen wird mit angegebenem Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Ruhenserklärung bei der Behörde wirksam.
  3. (3)Absatz 3Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
  4. (4)Absatz 4Die Beendigung des Ruhens ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 anzuschließen.Die Beendigung des Ruhens ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde ist verpflichtet, umgehend den Eintritt und das Ende des Ruhens im Register zu veröffentlichen.
  6. (6)Absatz 6Die Behörde hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einskeine Belege gemäß Abs. 4 vorgelegt werden oderkeine Belege gemäß Absatz 4, vorgelegt werden oder
    2. 2.Ziffer 2die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 nicht vorliegen oderdie allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht vorliegen oder
    3. 3.Ziffer 3im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen.
  7. (7)Absatz 7Von einer Untersagung ist im Fall des Abs. 6 Z 3 abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend beruflich fachlich tätig war.Von einer Untersagung ist im Fall des Absatz 6, Ziffer 3, abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend beruflich fachlich tätig war.
  8. (8)Absatz 8Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Behörde diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
  9. (9)Absatz 9Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 BiBuG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 BiBuG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 BiBuG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 BiBuG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 BiBuG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BiBuG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 BiBuG 2014
§ 42 BiBuG 2014
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung