Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.
(2) Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind von Amtswegen in das bei der Behörde zu führende Register einzutragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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