(1) Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Behörde einzubringen.
(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:
1. | ein Identitätsnachweis und | |||||||||
2. | die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung. |
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