Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsNatürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Behörde einzubringen.
(2)Absatz 2Diesem Antrag sind anzuschließen:
1.Ziffer einsein Identitätsnachweis und
2.Ziffer 2die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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