(1) Die Behörde hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen.
(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
1. | die Qualifikation der Prüfer, | |||||||||
2. | die Anmeldung zur Prüfung, | |||||||||
3. | das Prüfungsverfahren bei Multiple-Choice Prüfungen, | |||||||||
4. | die auszustellenden Zeugnisse, | |||||||||
5. | die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr und Kosten für Materialien und Einrichtungen bei Prüfungsverfahren gemäß Z 3, | |||||||||
6. | die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission, | |||||||||
7. | die Voraussetzungen für die Rückzahlung, | |||||||||
8. | die Pflichten der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungskommission, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten, | |||||||||
9. | die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, | |||||||||
10. | die Durchführung der Klausurarbeiten, | |||||||||
11. | die Durchführung der mündlichen Prüfungen, ihre Dauer und die Höchst- und Mindestdauer der einzelnen Gegenstände der schriftlichen Fachprüfungsteile im Falle einer Wiederholung oder Befreiung, | |||||||||
12. | das auszustellende Prüfungszeugnis und | |||||||||
13. | die Gleichwertigkeit der Gegenstände im Sinne des § 13 Abs. 2. |
(3) Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 2 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.
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