§ 34 BiBuG 2014 Ausübungsrichtlinie

BiBuG 2014 - Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Behörde hat eine Richtlinie für die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe zu erlassen.

(2) Diese Richtlinie hat insbesondere zu regeln:

1.

das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,

2.

das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berührt werden,

3.

die Kontrolle der verpflichtenden Fortbildung,

4.

die Kontrolle der sonstigen Pflichten von Berufsberechtigten,

5.

angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten von einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese,

6.

die nähere Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

7.

die Erstellung von Risikoprofilen betreffend Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und

8.

Anleitungen betreffend erweiterter Sorgfaltspflichten für risikoreiche Geschäfte im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

(3) Diese Richtlinie ist durch die Behörde im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 BiBuG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 BiBuG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 BiBuG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 BiBuG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 BiBuG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 BiBuG 2014
§ 35 BiBuG 2014