Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten Bundesgebiet auszuüben.
(2)Absatz 2Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten
(3)Absatz 3Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden.
(4)Absatz 4Die Zweigstellen sind von Amtswegen in das von der Behörde zu führende Register einzutragen. Bei Schließung einer Zweigstelle ist diese aus dem Register zu streichen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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