Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsFür Gesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.Für Gesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.
(2)Absatz 2Allgemeine Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
(3)Absatz 3Gewerberechtliche Geschäftsführer haben zu erfüllen:
1.Ziffer einsdie allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 unddie allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und
2.Ziffer 2die erfolgreich abgelegte Fachprüfung gemäß § 7 Abs. 2 und 3, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst.die erfolgreich abgelegte Fachprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst.
(4)Absatz 4Scheidet der Geschäftsführer aus, so ist längstens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ein neuer Geschäftsführer zu bestellen, widrigenfalls die Anerkennung von der Behörde zu widerrufen ist. Die Frist verkürzt sich auf zwei Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers die selbstständige Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.
(5)Absatz 5Die vertretungsbefugten Organe der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft haben die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Behörde unverzüglich längstens aber innerhalb eines Monats, anzuzeigen.
In Kraft seit 22.07.2020 bis 31.12.9999
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