Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Behörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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