Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Gesellschaften, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung an die Behörde zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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