Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. | hinsichtlich § 1 Abs. 4, § 17 Abs. 7 und 8 und § 17a Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und | |||||||||
2. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit | |||||||||
betraut. |
0 Kommentare zu § 19 BHygG