Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 19,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1.Ziffer einshinsichtlich § 1 Abs. 4, § 17 Abs. 7 und 8 und § 17a Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend undhinsichtlich Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 7 und 8 und Paragraph 17 a, Absatz 4, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und
2.Ziffer 2hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit
betraut.
In Kraft seit 16.07.2009 bis 31.12.9999
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