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(1) Die Buchhaltungsagentur unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen. Hinsichtlich der Durchführung von Anweisungen nach dem Bundeshaushaltsgesetz unterliegt die Buchhaltungsagentur der Aufsicht des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs, das in diesem Bereich auch Weisungen erteilen kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zur wirtschaftlichen Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Buchhaltungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Finanzen bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Zentralstelle und in den Außenstellen der Buchhaltungsagentur vornehmen zu lassen.
(3) Dem Bundesminister für Finanzen obliegen:
1. | die Feststellung des Jahresabschlusses; | |||||||||
2. | die Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrates; | |||||||||
3. | die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates; | |||||||||
4. | die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses; | |||||||||
5. | Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder -verlustes; | |||||||||
6. | die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes |
(1) Die Buchhaltungsagentur unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen. Hinsichtlich der Durchführung von Anweisungen nach dem Bundeshaushaltsgesetz unterliegt die Buchhaltungsagentur der Aufsicht des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs, das in diesem Bereich auch Weisungen erteilen kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zur wirtschaftlichen Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Buchhaltungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Finanzen bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Zentralstelle und in den Außenstellen der Buchhaltungsagentur vornehmen zu lassen.
(3) Dem Bundesminister für Finanzen obliegen:
1. | die Feststellung des Jahresabschlusses; | |||||||||
2. | die Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrates; | |||||||||
3. | die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates; | |||||||||
4. | die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses; | |||||||||
5. | Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder -verlustes; | |||||||||
6. | die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes |