§ 18 BHAG-G Beirat

Buchhaltungsagenturgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1 BHG 2013). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung zu laden Der Beirat muss mindestens vierteljährlichhalbjährlich eine Sitzung abhalten.Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (Paragraph 6, Absatz eins, BHG 2013). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung zu laden Der Beirat muss mindestens vierteljährlichhalbjährlich eine Sitzung abhalten.
  2. (2)Absatz 2Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsUnterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Buchhaltungsagentur und den Nutzern;
    2. 2.Ziffer 2Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;
    3. 3.Ziffer 3Erörterung fachlicher Themen und Problemstellungen im Hinblick auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur.;
    4. 4.Ziffer 4Erörterung über Art und Umfang der vertraglichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 sowie deren Entgelte.Erörterung über Art und Umfang der vertraglichen Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, sowie deren Entgelte.
  3. (3)Absatz 3Empfehlungen gemäß Abs. 2 Z 2 können an die Geschäftsführung oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.Empfehlungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, können an die Geschäftsführung oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDer Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1 BHG 2013). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung zu laden Der Beirat muss mindestens vierteljährlichhalbjährlich eine Sitzung abhalten.Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (Paragraph 6, Absatz eins, BHG 2013). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung zu laden Der Beirat muss mindestens vierteljährlichhalbjährlich eine Sitzung abhalten.
  2. (2)Absatz 2Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsUnterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Buchhaltungsagentur und den Nutzern;
    2. 2.Ziffer 2Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;
    3. 3.Ziffer 3Erörterung fachlicher Themen und Problemstellungen im Hinblick auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur.;
    4. 4.Ziffer 4Erörterung über Art und Umfang der vertraglichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 sowie deren Entgelte.Erörterung über Art und Umfang der vertraglichen Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, sowie deren Entgelte.
  3. (3)Absatz 3Empfehlungen gemäß Abs. 2 Z 2 können an die Geschäftsführung oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.Empfehlungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, können an die Geschäftsführung oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung