§ 1 Bgld. SFG 2004 Allgemeines

Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2011 bis 31.12.9999

Das Land als Träger von Privatrechten fördert den Sport in allen seinen Erscheinungsformen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.

Stand vor dem 21.12.2011

In Kraft vom 01.01.2004 bis 21.12.2011

Das Land als Träger von Privatrechten fördert den Sport in allen seinen Erscheinungsformen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.

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