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Legende:
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(2) Nach Maßgabe des Bedarfes sind öffentliche Berufsschulen (Abs. 1) lehrgangsmäßig, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37), zu führen als
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(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.
(2) Nach Maßgabe des Bedarfes sind öffentliche Berufsschulen (Abs. 1) lehrgangsmäßig, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37), zu führen als
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(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.