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Spitalsärztinnen und Spitalsärzten der Entlohnungsgruppen s1, s2 und s3 gebührt eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß §§ 17 und 26 LBBG 2001. Diese beträgt monatlich
1. | in der Entlohnungsgruppe s1 11,9%, | |||||||||
2. | in der Entlohnungsgruppe s2 8,4%, | |||||||||
3. | in der Entlohnungsgruppe s3 12,7% | |||||||||
des Monatsentgelts. Abweichend von § 20 Abs. 1 sind dem Monatsentgelt die in dieser Bestimmung angeführten Zulagen mit Ausnahme der Wahrungszulagen (§ 120a LBBG 2001) für die Bemessung der Erschwerniszulage nicht zuzuzählen. |
Spitalsärztinnen und Spitalsärzten der Entlohnungsgruppen s1, s2 und s3 gebührt eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß §§ 17 und 26 LBBG 2001. Diese beträgt monatlich
1. | in der Entlohnungsgruppe s1 11,9%, | |||||||||
2. | in der Entlohnungsgruppe s2 8,4%, | |||||||||
3. | in der Entlohnungsgruppe s3 12,7% | |||||||||
des Monatsentgelts. Abweichend von § 20 Abs. 1 sind dem Monatsentgelt die in dieser Bestimmung angeführten Zulagen mit Ausnahme der Wahrungszulagen (§ 120a LBBG 2001) für die Bemessung der Erschwerniszulage nicht zuzuzählen. |