Der Schulerhalter muß über Schulräume, die baulich und einrichtungsmäßig dem zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen, sowie über die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen verfügen.
0 Kommentare zu § 90 Bgld. LSG