§ 90 Bgld. LSG Schulräume und Lehrmittel

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Schulerhalter muß über Schulräume, die baulich und einrichtungsmäßig dem zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen, sowie über die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen verfügen.

In Kraft seit 30.07.1985 bis 31.12.9999
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