§ 32 Bgld. LSG Freigegenstände, unverbindliche Übungen und

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen steht den Schülern frei. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens acht Tagen einzuräumen. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.

(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme eines Schülers an Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit des Besuches eines Freigegenstandes (einer unverbindlichen Übung) muß jedoch gewahrt bleiben. Wenn sich im Laufe des Unterrichtsjahres herausstellt, daß ein Schüler das Lehrziel eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung nicht erreicht, oder daß durch den weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe gefährdet wird, hat die Klassenkonferenz die weitere Teilnahme daran abzulehnen.

(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit „Nicht genügend“ beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.

(5) Schüler, die in Pflichtgegenständen, in denen ein Förderunterricht vorgesehen ist, eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, können sich zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von acht Tagen einzuräumen.

(6) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Pflichtgegenstände, an denen ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes in einem Unterrichtsjahr teilnehmen darf, sowie die Zahl der Kurse, die ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes gleichzeitig besuchen darf, beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.

(7) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Im Zweifel bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.

In Kraft seit 30.07.1985 bis 31.12.9999
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