(1) Der Landes-Rechnungshof besteht aus
1. | dem Direktor des Landes-Rechnungshofs (§§ 10 und 11) sowie | |||||||||
2. | den sonstigen Bediensteten (Abs. 2 Z 1 und § 12). |
(2) Die Landesregierung und der Landesamtsdirektor haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten allenfalls auf Anregung und jedenfalls nach Anhörung des Direktors des Landes-Rechnungshofs im Rahmen des im jeweiligen Landesvoranschlag hiefür vorgesehenen Ansatzes
1. | dem Landes-Rechnungshof die zur ordnungsgemäßen Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von entsprechend qualifizierten Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen; | |||||||||
2. | für die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sonstige Ausstattung des Landes-Rechnungshofs zu sorgen sowie | |||||||||
3. | dem Landes-Rechnungshof die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. | |||||||||
(Verfassungsbestimmung) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs verfügt unter Beachtung der diesbezüglichen Vorschriften über die dem Landes-Rechnungshof im Landesvoranschlag zugewiesenen Kredite, hat sich jedoch der zentralen Landesbuchhaltung zu bedienen. |
(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat dem Präsidenten des Landtags bis längstens 31. März jeden Jahres schriftlich die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr samt einer Übersicht über die voraussichtliche diesbezügliche Entwicklung in den nächsten drei Jahren bekanntzugeben. (Verfassungsbestimmung) Diese Mitteilungen sind im Landes-Rechnungshofausschuss zu beraten und vom Präsidenten des Landtags der Landesregierung mit einer allfälligen Stellungnahme des Landes-Rechnungshofausschusses zwecks Berücksichtigung im Landesvoranschlag für das folgende Jahr zu übermitteln. (Verfassungsbestimmung) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs ist berechtigt, an den Verhandlungen im Landtag sowie in den zuständigen Ausschüssen und deren Unterausschüssen zum entsprechenden Teil des Landesvoranschlags gehört zu werden.
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