§ 13 Bgld. LRHG Unvereinbarkeiten

Bgld. LRHG - Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024

(1) Weder der Direktor noch die sonstigen Bediensteten des Landes-Rechnungshofs dürfen an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Prüfung des Landes-Rechnungshofs unterliegen. Ebenso wenig darf eine dieser Personen an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

(2) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs darf während seiner Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass dies der im Sinne des § 6a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 141/2013, für Angelegenheiten der Unvereinbarkeit zuständige Ausschuss des Landtags ausnahmsweise genehmigt.

In Kraft seit 18.12.2013 bis 31.12.9999
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