(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landeskontrollamt anhängigen Prüfungsverfahren gelten als solche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und sind nach dessen Bestimmungen abzuschließen.
(2) Bis zur Bestellung des Direktors des Landes-Rechnungshofs übt dessen Funktion der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Leitung des Landeskontrollamts betraute Bedienstete des Landeskontrollamts aus.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landeskontrollamt tätigen Bediensteten werden mit diesem Tag Bedienstete des Landes-Rechnungshofs im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Landes-Rechnungshof mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen im Übrigen bereits ab dem der Verlautbarung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
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