(1) Die im Landes-Rechnungshof aufgrund des maßgeblichen Stellenplans beschäftigten Bediensteten sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete des Landes Burgenland.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs ist Vorgesetzter aller Bediensteten, die im Landes-Rechnungshof beschäftigt sind. Dem Direktor obliegt - unbeschadet der der Landesregierung und dem Landesamtsdirektor im § 9 Abs. 2 eingeräumten Befugnisse - die Ausübung der Dienst- und Personalhoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten im Landes-Rechnungshof, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Disziplinarkommission oder der Leistungsfeststellungskommission handelt; weiters nimmt er die Stellung des Landes als Dienstgeber bei Landesvertragsbediensteten im Landes-Rechnungshof wahr. Der Direktor des Landes-Rechnungshofs kann jedoch, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit liegt, das Amt der Burgenländischen Landesregierung beauftragen, die ihm danach obliegenden Angelegenheiten in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen.
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