(1) Der Landes-Rechnungshof verkehrt im Zuge der Wahrnehmung der ihm obliegenden Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit mit allen seiner Prüfung und Begutachtung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Rechtsträgern unmittelbar. Der Landes-Rechnungshof hat Art, Umfang und Wortlaut der Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit der Leitung der zu prüfenden Stelle im Rahmen der Prüfungseinleitung schriftlich bekannt zu geben.
(2) Der Landes-Rechnungshof ist berechtigt, zum Zwecke seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit
1. | von den in Abs. 1 genannten Stellen jederzeit schriftlich oder in sonstiger zweckmäßiger Weise alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen; | |||||||||
2. | durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung, die geprüft wird, im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen (insbesondere Akten, Rechnungsbücher, Belege, Korrespondenzen, Verträge, Voranschläge, Rechnungsabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen) Einsicht zu nehmen; | |||||||||
3. | die Übermittlung der in Z 2 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen zu verlangen; | |||||||||
4. | Lokalerhebungen (etwa Kassenprüfungen) selbst vorzunehmen oder bei einer Dienststelle durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilzunehmen, wobei die Prüfung von Kassen nur unter Beiziehung eines leitenden Bediensteten der betreffenden Dienststelle zulässig ist, sowie | |||||||||
5. | Personen, die nicht bei der überprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen anzuhören, wobei diese Personen dabei die ihnen obliegenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten wahrzunehmen haben. |
(3) Die überprüfte Stelle hat jedem auf Abs. 2 gegründeten Verlangen des Landes-Rechnungshofs unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig zu entsprechen. Dabei ist dem Landes-Rechnungshof insbesondere der Zugriff auf sowie das Ermitteln und das Kopieren von automationsunterstützt verarbeiteten Daten, die er zur Wahrnehmung der jeweiligen Prüfungsaufgabe benötigt, zu gewähren.
(4) Der Landes-Rechnungshof kann sich bei Ausübung seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der gewünschten Art im Allgemeinen geschehen ist, vom Direktor des Landes-Rechnungshofs zu beeiden. Die Sachverständigen sind zur Wahrung des Datenschutzes und berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere auch im Hinblick auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet, die ihnen aufgrund dieser Tätigkeit zugänglich werden.
(5) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass über einzelne im Rahmen der Tätigkeit des Landes-Rechnungshofs bekannt gewordene Tatsachen sowie über Ergebnisse seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit bis zur endgültigen Berichterstattung an den Landtag (§ 8) Verschwiegenheit bewahrt wird; dies gilt nicht im Verhältnis zur geprüften Stelle. In Berichtfassungen oder sonstigen Schriftstücken, die veröffentlicht werden, sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere auch im Hinblick auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.
(6) Eine unmittelbare Einflussnahme auf die Führung der seiner Prüfung unterliegenden Stellen steht dem Landes-Rechnungshof nicht zu.
(7) Der Landes-Rechnungshof hat bei Ausübung seiner Prüfungsbefugnisse die sachlich in Betracht kommenden Prüfungsergebnisse anderer Kontrolleinrichtungen (insbesondere des Rechnungshofs) - ohne Bindung an diese - in Erwägung zu ziehen.
0 Kommentare zu § 6 Bgld. LRHG