Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. LRHG

Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz

Bgld. LRHG
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Stand der Gesetzesgebung: 21.04.2020
Gesetz vom 22. November 2001 über den Burgenländischen Landes-Rechnungshof (Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz - Bgld. LRHG)

StF: LGBl. Nr. 23/2002 (XVIII. Gp. IA 184 AB 231)

§ 1 Bgld. LRHG Einrichtung eines Burgenländischen Landes-Rechnungshofs


(1) Zur Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben wird der

 

Burgenländische Landes-Rechnungshof

 

(im Folgenden kurz als “Landes-Rechnungshof” bezeichnet) eingerichtet.

(2) Der Landes-Rechnungshof ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ein Organ des Landtags und als solches

1.

bei Erfüllung der ihm in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben an keine Weisungen von Organen der staatlichen Verwaltung gebunden und unmittelbar dem Landtag verantwortlich sowie

2.

zur Führung des Burgenländischen Landeswappens berechtigt.

(3) Der Landes-Rechnungshof hat seinen Sitz am Sitz des Burgenländischen Landtags.

(4) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Rechnungshofs (Art. 121 bis 128 B-VG) nicht berührt.

§ 2 Bgld. LRHG Aufgaben


(1) Dem Landes-Rechnungshof obliegen - unbeschadet besonderer landesgesetzlicher Regelungen - folgende Aufgaben:

1.

die Prüfung der Gebarung des Landes;

2.

die Prüfung der Gebarung

a)

der der Landesregierung unterstellten öffentlichen Ämter sowie

b)

der Anstalten, Stiftungen und Fonds, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind;

3.

die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen ihm die finanziellen Anteile zu mehr als 25 % zustehen. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;

4.

die Prüfung der Gebarung von nicht unter Z 3 fallenden Unternehmungen, an denen eine zusammengerechnete Beteiligung des Landes einerseits und burgenländischer Gemeinden und/oder burgenländischer Gemeindeverbände andererseits zu mehr als 25 % vorliegt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;

5.

die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung und der Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen Förderungen, einschließlich der vom Land übernommenen Haftungen für den Bereich der Haftung;

6.

die Erstellung von - für die Aufsichtsbehörde nicht verbindlichen - Gutachten über die Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände über Auftrag der Landesregierung nach Maßgabe des Abs. 2;

7.

die Mitwirkung an der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landes auf Ersuchen des Landtags oder eines seiner Ausschüsse;

8.

die Mitwirkung an der gemeinschaftsrechtlichen Finanzkontrolle (§ 3);

9.

die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;

10.

die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern bestellt sind;

11.

die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50% zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;

12.

die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern;

13.

die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;

14.

die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern bestellt sind;

15.

die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50% zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;

16.

die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern.

(2) Bei der Erfüllung von Aufträgen gemäß Abs. 1 Z 6 gilt der Landes-Rechnungshof als eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger für die Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und ist nicht Organ des Landtags gemäß § 1 Abs. 2. Die Landesregierung hat den Präsidenten des Landtags von solchen Prüfungsaufträgen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dieser hat die Landtagsklubs sowie alle Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, darüber zu informieren. Der Landes-Rechnungshof ist bei Erstellung von Gutachten gemäß Abs. 1 Z 6 unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2a) Der Landes-Rechnungshof soll zum Zweck der Vermeidung von Doppelprüfungen im Bereich der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 9 bis 12 seine Prüfungstätigkeit mit jener des Landes im Bereich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) abstimmen.

(3) Entstehen zwischen dem Landes-Rechnungshof und einem seiner Prüfungsbefugnis unterliegenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs regeln, so entscheidet darüber auf Antrag der Landesregierung oder des Landes-Rechnungshofs der Verfassungsgerichtshof.

§ 3 Bgld. LRHG Gemeinschaftsrechtliche Finanzkontrolle


Der Landes-Rechnungshof wirkt nach Maßgabe verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen bei der Prüfung der Gebarung aller öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie aller natürlichen und juristischen Personen mit, wenn und soweit diese Rechtsträger Finanzmittel der Europäischen Union aus dem Bereich der kofinanzierten Maßnahmen erhalten oder direkt von der Europäischen Union in Anspruch nehmen.

§ 4 Bgld. LRHG Maßstäbe der Prüfungen und Begutachtungen


Der Landes-Rechnungshof hat - unbeschadet des § 5 Abs. 4 zweiter Satz - die ihm obliegenden Prüfungs- und Begutachtungsaufgaben dahingehend auszuüben, ob und allenfalls inwieweit die betreffende Gebarung

1.

ziffernmäßig richtig ist;

2.

mit den bestehenden Rechtsvorschriften übereinstimmt sowie

3.

den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

§ 5 Bgld. LRHG Einleitung von Prüfungen


(1) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5

1.

von Amts wegen (Initiativprüfung [Abs. 2]) oder

2.

auf Verlangen (Antragsprüfung [Abs. 3 und 4])

durchzuführen.

(1a) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 bis 12 von Amts wegen (Initiativprüfung [Abs. 2]) durchzuführen.

(1b) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 bis 16

1.

auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder

2.

auf Beschluss des Landtages

durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei Ersuchen gemäß Z 1 sowie zwei Anträge gemäß Z 2 gestellt werden. Ersuchen der Landesregierung gemäß Z 1 sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen. Dies gilt auch für Beschlüsse des Landtages gemäß Z 2.

(2) Initiativprüfungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a können die jeweilige Gebarung entweder

1.

insgesamt oder

2.

hinsichtlich bestimmter sachlich oder zeitlich abgegrenzter Teilbereiche und -projekte

erfassen. Initiativprüfungen können, soweit dies ein verlässliches Bild der jeweiligen Gebarung ergibt, auch stichprobenweise durchgeführt werden. Der Direktor des Landes-Rechnungshofs bestimmt, welche Initiativprüfungen durchzuführen sind und legt Art und Umfang der Prüfung im Einzelfall fest. Er hat dabei unter Berücksichtigung der Prüftätigkeit, die der Rechnungshof als Organ des Landtags ausübt, darauf Bedacht zu nehmen, dass die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 im Sinne der Prüfungsmaßstäbe des § 4 bestmöglich gewährleistet ist. Art, Umfang und Wortlaut einer Initiativprüfung sind dem Präsidenten des Landtags schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Landtagsklubs sowie alle Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, darüber zu informieren. Als Ergebnis einer eingeleiteten Initiativprüfung ist dem Landtag unverzüglich nach Abschluss der Prüfung ein schriftlicher Bericht in einheitlicher Form vorzulegen. Im Falle einer Initiativprüfung gemäß Abs. 1a ist dieser Bericht zugleich dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen. Die Erstellung und Vorlage von Teilberichten ist nicht zulässig. Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat bis zum 15. November eines jeden Kalenderjahres eine Übersicht über die im nächstfolgenden Kalenderjahr voraussichtlichen Initiativprüfungen zu erstellen, wobei pro Gesetzgebungsperiode des Landtages nicht mehr als zehn Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 bis 12 vorgesehen werden dürfen, und dem Präsidenten des Landtags schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dieser informiert die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses.

(3) Antragsprüfungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 obliegen dem Landes-Rechnungshof auf Verlangen

1.

des Landtags;

2.

eines Drittels der Mitglieder des Landtags;

3.

eines Landtagsklubs, dessen Mitgliederanzahl ein Drittel der Anzahl der Mitglieder des Landtags nicht erreicht, einmal je Kalenderjahr;

4.

des Landes-Rechnungshofausschusses;

5.

dreier Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses;

6.

der Landesregierung oder

7.

eines Mitglieds der Landesregierung im Rahmen des den Mitgliedern der Landesregierung in der Geschäftsordnung der Landesregierung (Referatseinteilung) zugewiesenen sachlichen Aufgabenbereichs (einmal je Kalenderjahr).

(4) Das Verlangen auf Durchführung einer Antragsprüfung gemäß Abs. 1b und Abs. 3 ist beim Landes-Rechnungshof schriftlich einzubringen und hat den Gegenstand und den Umfang (letzteren im Sinne des § 4 Z 1 bis 3) der gewünschten Prüfung sowie im Falle einer Antragsprüfung gemäß Abs. 1b die auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen möglichst genau darzulegen. Im Fall von Unklarheiten ist mit dem Direktor des Landes-Rechnungshofs eine Klarstellung vorzunehmen und der Antrag gegebenenfalls zu präzisieren. Art, Umfang und Wortlaut des Verlangens auf Durchführung einer Antragsprüfung sind vom Landes-Rechnungshof dem Präsidenten des Landtags schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Landtagsklubs sowie alle Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, zu informieren. Als Ergebnis einer eingeleiteten Antragsprüfung ist dem Landtag unverzüglich nach Abschluss der Prüfung ein schriftlicher Bericht in einheitlicher Form vorzulegen. Im Falle einer Antragsprüfung gemäß Abs. 1b ist dieser Bericht zugleich dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen. Die Erstellung und Vorlage von Teilberichten ist nicht zulässig.

(5) Die Prüfungen sollen bei Initiativprüfungen möglichst bald nach Eintritt der Kenntnis des Landes-Rechnungshofs von den prüfungsrelevanten Tatbeständen und bei Antragsprüfungen möglichst bald nach Einlangen eines Verlangens auf Durchführung einer Prüfung erfolgen.

(6) Sind bereits drei Antragsprüfungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 7 anhängig, darf kein weiteres Verlangen auf Durchführung einer Antragsprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 bis 7 gestellt werden. Überdies darf kein Abgeordneter desselben Landtagsklubs ein Verlangen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 unterstützen, solange zwei Antragsprüfungen, die auf Grund eines Verlangens von Abgeordneten des Landtagsklubs, dem er angehört, unterstützt wurden, anhängig sind. Als anhängig gilt eine Antragsprüfung bis zur Erstattung des Berichts des Landes-Rechnungshofs an die in § 8 Abs. 2 genannten Stellen.

§ 6 Bgld. LRHG Befugnisse des Landes-Rechnungshofs bei Durchführung


(1) Der Landes-Rechnungshof verkehrt im Zuge der Wahrnehmung der ihm obliegenden Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit mit allen seiner Prüfung und Begutachtung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Rechtsträgern unmittelbar. Der Landes-Rechnungshof hat Art, Umfang und Wortlaut der Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit der Leitung der zu prüfenden Stelle im Rahmen der Prüfungseinleitung schriftlich bekannt zu geben.

(2) Der Landes-Rechnungshof ist berechtigt, zum Zwecke seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit

1.

von den in Abs. 1 genannten Stellen jederzeit schriftlich oder in sonstiger zweckmäßiger Weise alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen;

2.

durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung, die geprüft wird, im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen (insbesondere Akten, Rechnungsbücher, Belege, Korrespondenzen, Verträge, Voranschläge, Rechnungsabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen) Einsicht zu nehmen;

3.

die Übermittlung der in Z 2 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen zu verlangen;

4.

Lokalerhebungen (etwa Kassenprüfungen) selbst vorzunehmen oder bei einer Dienststelle durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilzunehmen, wobei die Prüfung von Kassen nur unter Beiziehung eines leitenden Bediensteten der betreffenden Dienststelle zulässig ist, sowie

5.

Personen, die nicht bei der überprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen anzuhören, wobei diese Personen dabei die ihnen obliegenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten wahrzunehmen haben.

(3) Die überprüfte Stelle hat jedem auf Abs. 2 gegründeten Verlangen des Landes-Rechnungshofs unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig zu entsprechen. Dabei ist dem Landes-Rechnungshof insbesondere der Zugriff auf sowie das Ermitteln und das Kopieren von automationsunterstützt verarbeiteten Daten, die er zur Wahrnehmung der jeweiligen Prüfungsaufgabe benötigt, zu gewähren.

(4) Der Landes-Rechnungshof kann sich bei Ausübung seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der gewünschten Art im Allgemeinen geschehen ist, vom Direktor des Landes-Rechnungshofs zu beeiden. Die Sachverständigen sind zur Wahrung des Datenschutzes und berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere auch im Hinblick auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet, die ihnen aufgrund dieser Tätigkeit zugänglich werden.

(5) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass über einzelne im Rahmen der Tätigkeit des Landes-Rechnungshofs bekannt gewordene Tatsachen sowie über Ergebnisse seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit bis zur endgültigen Berichterstattung an den Landtag (§ 8) Verschwiegenheit bewahrt wird; dies gilt nicht im Verhältnis zur geprüften Stelle. In Berichtfassungen oder sonstigen Schriftstücken, die veröffentlicht werden, sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere auch im Hinblick auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.

(6) Eine unmittelbare Einflussnahme auf die Führung der seiner Prüfung unterliegenden Stellen steht dem Landes-Rechnungshof nicht zu.

(7) Der Landes-Rechnungshof hat bei Ausübung seiner Prüfungsbefugnisse die sachlich in Betracht kommenden Prüfungsergebnisse anderer Kontrolleinrichtungen (insbesondere des Rechnungshofs) - ohne Bindung an diese - in Erwägung zu ziehen.

§ 7 Bgld. LRHG


(1) Der Landes-Rechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Prüfung aus dem Bereich des Landes (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 5) der geprüften Dienststelle, Unternehmung oder einem sonstigen Rechtsträger, deren Gebarung Gegenstand der Prüfung war, schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 3 bis 5 der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Eine Übermittlung gemäß Abs. 1 ist mit der Aufforderung zu verbinden, zum vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb einer angemessenen, zehn Wochen nicht überschreitenden Frist eine schriftliche Äußerung abzugeben. Werden Mängel, die der Landes-Rechnungshof bereits in früheren Berichten gerügt hat, neuerlich festgestellt, so hat der Landes-Rechnungshof in dieser Aufforderung um eine Begründung zu ersuchen, warum diese Unzulänglichkeiten nicht behoben wurden. Der Landes-Rechnungshof kann erforderlichenfalls zu einer gemäß dem ersten Satz erstatteten Äußerung eine schriftliche Gegenäußerung abgeben.

(3) Der Landes-Rechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung aus dem Bereich einer Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Z 9 bis 16) dem Bürgermeister sowie der geprüften Stelle zu übersenden und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung einzuräumen. Der Bürgermeister hat zum vorläufigen Ergebnis der durchgeführten Überprüfung Stellung zu nehmen und dem Landes-Rechnungshof die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Hat der Bürgermeister fristgerecht eine Äußerung abgegeben, so hat der Landes-Rechnungshof diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen und in seinen Prüfungsbericht einzuarbeiten. Die Äußerung des Bürgermeisters ist überdies dem Bericht als Beilage anzuschließen.

§ 8 Bgld. LRHG


(1) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag das Ergebnis einer Initiativprüfung (§ 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a) unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem schriftlichen Bericht in einheitlicher Form über die durchgeführte Prüfung mitzuteilen. Die Erstellung und Vorlage von Teilberichten ist nicht zulässig. Gleichzeitig ist ein solcher Bericht vom Landes-Rechnungshof der geprüften Stelle, der Landesregierung sowie im Falle einer Initiativprüfung gemäß § 5 Abs. 1a dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde zur Kenntnis zu bringen. Im Falle einer Befassung des Landes-Rechnungshofs gemäß § 3 hat der Landes-Rechnungshof den demgemäß erstatteten schriftlichen Bericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der antragstellenden und der geprüften Stelle, dem Landtag und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Landes-Rechnungshof hat derartige Berichte in geeigneter Weise zu veröffentlichen, nachdem die Vervielfältigung und Verteilung gemäß § 36 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 47/1981, an die Landtagsabgeordneten erfolgt ist, worüber der Landes-Rechnungshof unverzüglich zu informieren ist.

(2) Der Landes-Rechnungshof hat der Stelle, die das Verlangen auf die entsprechende Prüfung gestellt hat, das Ergebnis einer Antragsprüfung (§ 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1b) unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem schriftlichen Bericht mitzuteilen. Die Erstellung und Vorlage von Teilberichten ist nicht zulässig. Gleichzeitig ist ein solcher Bericht in einheitlicher Form über die durchgeführte Prüfung vom Landes-Rechnungshof

1.

der geprüften Stelle,

2.

dem Landtag,

3.

im Fall einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 bis 5 und 7 der Landesregierung und

4.

im Falle einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 1b dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde

zur Kenntnis zu bringen. Der Landes-Rechnungshof hat derartige Berichte in geeigneter Weise zu veröffentlichen, nachdem die Vervielfältigung und Verteilung gemäß § 36 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 47/1981, an die Landtagsabgeordneten erfolgt ist, worüber der Landes-Rechnungshof unverzüglich zu informieren ist.

(3) Der Landes-Rechnungshof hat Gutachten gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 der Landesregierung sowie Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 dem Präsidenten des Landtags unverzüglich nach Abschluss der Prüfung schriftlich zu übermitteln.

(4) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag jeweils bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr (Tätigkeitsbericht) zu übermitteln. Die Darstellung der Ergebnisse der Prüfungen im Einzelnen (Abs. 1 und 2) sowie sonstige Darlegungen sind nicht Gegenstand eines solchen Berichts. Der Bericht ist vom Landes-Rechnungshof gleichzeitig der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Landes-Rechnungshof kann dem Landtag zusätzlich Zwischenberichte über die laufende Tätigkeit des Landes-Rechnungshofs übermitteln.

(5) Der Landes-Rechnungshof hat seine Berichte - unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit - wahrheitsgemäß, objektiv, genau und umfassend zu erstellen. Er hat in Berichten die Darstellung des Sachverhalts von dessen Bewertungen durch den Landes-Rechnungshof deutlich zu trennen. Auf rechtzeitig erstattete Äußerungen der geprüften Stellen (§ 7) ist in der Sache einzugehen; davon abweichende Auffassungen des Landes-Rechnungshofs sind zu begründen. Sind erhebliche Rechtsfragen strittig, so sind die unterschiedlichen Auffassungen darzulegen. Der Landes-Rechnungshof hat in seinen Berichten auch auf die Ursachen festgestellter Mängel einzugehen und erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge (insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Vermeidung oder Senkung von Ausgaben und der Schaffung oder Erhöhung von Einnahmen) zu erstatten. Wenn dies für die vom Landes-Rechnungshof dargelegte Bewertung der Sachverhalte, die Gegenstand der jeweiligen Prüfung sind, von besonderer Bedeutung ist, sind nach Tunlichkeit die für das Verständnis der erörterten Vorgänge maßgeblichen Rahmenbedingungen und Begleitumstände ergänzend darzustellen. Stellungnahmen, Gutachten oder sonstige Äußerungen des Landes-Rechnungshofs an den Landtag, die keine Berichte über eine abgeschlossene Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 darstellen, sind ohne Befassung des Landtags an die Landtagsklubs, alle Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, den Obmann des Landes-Rechnungshofausschusses und die Landtagsdirektion zu übermitteln.

(6) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat an den Beratungen des Landes-Rechnungshofausschusses über die dem Landtag gemäß Abs. 1, 2 und 4 übermittelten Berichte des Landes-Rechnungshofs teilzunehmen. Er hat das Recht, in den Beratungen der Ausschüsse bei Behandlung dieser Berichte gehört zu werden und deren Inhalt kurz darzustellen.

(7) Enthält ein Bericht des Landes-Rechnungshofs Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, die die Landesregierung zu vertreten hat, so hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb von zwölf Monaten nach der Behandlung des Berichts im Landes-Rechnungshofausschuss die aufgrund der im Bericht enthaltenen Prüfungsergebnisse getroffenen Maßnahmen schriftlich mitzuteilen. Dabei hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht entsprochen wurde.

§ 9 Bgld. LRHG Grundsätzliches


(1) Der Landes-Rechnungshof besteht aus

1.

dem Direktor des Landes-Rechnungshofs (§§ 10 und 11) sowie

2.

den sonstigen Bediensteten (Abs. 2 Z 1 und § 12).

(2) Die Landesregierung und der Landesamtsdirektor haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten allenfalls auf Anregung und jedenfalls nach Anhörung des Direktors des Landes-Rechnungshofs im Rahmen des im jeweiligen Landesvoranschlag hiefür vorgesehenen Ansatzes

1.

dem Landes-Rechnungshof die zur ordnungsgemäßen Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von entsprechend qualifizierten Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen;

2.

für die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sonstige Ausstattung des Landes-Rechnungshofs zu sorgen sowie

3.

dem Landes-Rechnungshof die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(Verfassungsbestimmung) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs verfügt unter Beachtung der diesbezüglichen Vorschriften über die dem Landes-Rechnungshof im Landesvoranschlag zugewiesenen Kredite, hat sich jedoch der zentralen Landesbuchhaltung zu bedienen.

(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat dem Präsidenten des Landtags bis längstens 31. März jeden Jahres schriftlich die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr samt einer Übersicht über die voraussichtliche diesbezügliche Entwicklung in den nächsten drei Jahren bekanntzugeben. (Verfassungsbestimmung) Diese Mitteilungen sind im Landes-Rechnungshofausschuss zu beraten und vom Präsidenten des Landtags der Landesregierung mit einer allfälligen Stellungnahme des Landes-Rechnungshofausschusses zwecks Berücksichtigung im Landesvoranschlag für das folgende Jahr zu übermitteln. (Verfassungsbestimmung) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs ist berechtigt, an den Verhandlungen im Landtag sowie in den zuständigen Ausschüssen und deren Unterausschüssen zum entsprechenden Teil des Landesvoranschlags gehört zu werden.

§ 10 Bgld. LRHG Bestellung und Abberufung des Direktors des Landes-Rechnungshofs


(1) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt. Vor der Bestellung hat der Präsident des Landtags

1.

eine öffentliche Ausschreibung dieser Funktion zu veranlassen und nachfolgend

2.

zu einer Anhörung der Bewerber, die fristgerecht eine Bewerbung eingebracht haben und nach den vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1, 2 sowie 4 bis 7 erfüllen, durch die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses einzuladen sowie dem Landtag einen geeigneten Bewerber zur Bestellung vorzuschlagen. Auf die Ausschreibung nach Z 1 ist § 2 des Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1988, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass anstelle der Landesregierung der Präsident des Landtags tritt sowie der Präsident des Landtags das Amt der Burgenländischen Landesregierung um Durchführung der für die Bestellungserfordernisse gemäß Abs. 2 Z 4 erforderlichen Untersuchungen zu ersuchen hat.

(2) Zum Direktor des Landes-Rechnungshofs darf nur ein Bewerber bestellt werden, der

1.

ein Studium an einer Universität, einer Hochschule oder einer Fachhochschule, insbesondere der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder einschlägiger technischer Studienrichtungen, abgeschlossen hat.

Der Bewerber muss weiters durch mindestens fünf Jahre einen Beruf, für den die Vollendung eines dieser Studien Voraussetzung ist, oder einen einer solchen Qualifikation gleichzuhaltenden Beruf ausgeübt haben;

2.

eine für seinen Berufsbereich vorgesehene anerkannte Prüfung oder eine einer solchen Prüfung gleichzuhaltende Qualifikation aufweist;

3.

Kenntnisse und Erfahrungen nachweist, die für seine Tätigkeit im Landes-Rechnungshof erforderlich ist;

4.

die körperliche und geistige Eignung für die Tätigkeit im Landes-Rechnungshof besitzt;

5.

zum Burgenländischen Landtag - abgesehen vom Wohnsitzerfordernis - wählbar ist;

6.

zum Zeitpunkt des Funktionsantritts weder einem allgemeinen Vertretungskörper noch dem Europäischen Parlament angehört sowie

7.

weder Mitglied der Bundesregierung noch der Burgenländischen Landesregierung ist oder in den letzten vier Jahren war.

(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat vor Antritt seines Amts dem Präsidenten des Landtags das Gelöbnis der strengsten Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten. Er ist hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Art. 57 L-VG).

(4) Die Amtsperiode des Direktors des Landes-Rechnungshofs beträgt zehn Jahre. Eine Wiederbestellung ist unzulässig.

(5) Die Amtsperiode des Direktors des Landes-Rechnungshofs endet vor ihrem Ablauf im Sinne des Abs. 4 durch

1.

einen gegenüber dem Präsidenten des Landtags erklärten schriftlichen, unwiderruflichen Verzicht auf die weitere Amtsausübung;

2.

den Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung (Abs. 2);

3.

ein auf Verlust des Amts lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 142 B-VG oder

4.

die Abberufung durch Beschluss des Landtags, für den die gleichen Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse wie bei der Bestellung (Abs. 1) gelten.

§ 11 Bgld. LRHG Rechtsstellung des Direktors des Landes-Rechnungshofs


(1) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs leitet den Landes-Rechnungshof und vertritt ihn, insbesondere im Verkehr mit den seiner Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, nach außen. Er ist für die Tätigkeit des Landes-Rechnungshofs ausschließlich dem Landtag verantwortlich.

(2) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat für den Fall seiner Verhinderung im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtags aus dem Kreis der übrigen Bediensteten des Landes-Rechnungshofs jährlich einen Vertreter zu bestimmen. Im Falle der Verhinderung auch dieses Vertreters wird der Direktor durch den dienstältesten, auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechend qualifizierten, nicht verhinderten Bediensteten des Landes-Rechnungshofs vertreten. Bei Wahrnehmung seiner Vertretungstätigkeit unterliegt der Vertreter der gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz dem Direktor auferlegten rechtlichen Verantwortlichkeit.

(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs erhält für seine Tätigkeit Bezüge nach Maßgabe des Burgenländischen Landesbezügegesetzes, LGBl. Nr. 12/1998; dieses Landesgesetz enthält auch Regelungen über die pensionsrechtlichen Ansprüche des Direktors.

(4) Die §§ 80 bis 97 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998, sind für den Direktor des Landes-Rechnungshofs mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass ihm Urlaubsansprüche wie Landesbeamten der Dienstklasse IX zustehen sowie der Antritt und die Beendigung eines Urlaubs dem Präsidenten des Landtags zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 12 Bgld. LRHG Sonstige Bedienstete des Landes-Rechnungshofs


(1) Die im Landes-Rechnungshof aufgrund des maßgeblichen Stellenplans beschäftigten Bediensteten sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete des Landes Burgenland.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs ist Vorgesetzter aller Bediensteten, die im Landes-Rechnungshof beschäftigt sind. Dem Direktor obliegt - unbeschadet der der Landesregierung und dem Landesamtsdirektor im § 9 Abs. 2 eingeräumten Befugnisse - die Ausübung der Dienst- und Personalhoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten im Landes-Rechnungshof, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Disziplinarkommission oder der Leistungsfeststellungskommission handelt; weiters nimmt er die Stellung des Landes als Dienstgeber bei Landesvertragsbediensteten im Landes-Rechnungshof wahr. Der Direktor des Landes-Rechnungshofs kann jedoch, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit liegt, das Amt der Burgenländischen Landesregierung beauftragen, die ihm danach obliegenden Angelegenheiten in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen.

§ 13 Bgld. LRHG Unvereinbarkeiten


(1) Weder der Direktor noch die sonstigen Bediensteten des Landes-Rechnungshofs dürfen an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Prüfung des Landes-Rechnungshofs unterliegen. Ebenso wenig darf eine dieser Personen an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

(2) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs darf während seiner Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass dies der im Sinne des § 6a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 141/2013, für Angelegenheiten der Unvereinbarkeit zuständige Ausschuss des Landtags ausnahmsweise genehmigt.

§ 14 Bgld. LRHG Geschäftsordnung


Die näheren Vorschriften über

1.

die innere Organisation des Landes-Rechnungshofs;

2.

die Abwicklung der Prüfungen;

3.

die Erstellung der Berichte;

4.

die Vorgangsweise bei allfälligen Behinderungen der Prüfungstätigkeit;

5.

die Befugnisse der Prüfer sowie

6.

den sonstigen Geschäftsgang im Landes-Rechnungshof

sind durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Direktor des Landes-Rechnungshofs zu erlassen und vom Präsidenten des Landtags den Mitgliedern des Landes-Rechnungshofausschusses zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 15 Bgld. LRHG Verweisungen


Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 16 Bgld. LRHG Geschlechtsspezifische Bezeichnungen


Die in diesem Gesetz enthaltenen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten für Frauen in ihrer jeweiligen weiblichen Form.

§ 17 Bgld. LRHG Übergangsbestimmungen


(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landeskontrollamt anhängigen Prüfungsverfahren gelten als solche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und sind nach dessen Bestimmungen abzuschließen.

(2) Bis zur Bestellung des Direktors des Landes-Rechnungshofs übt dessen Funktion der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Leitung des Landeskontrollamts betraute Bedienstete des Landeskontrollamts aus.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landeskontrollamt tätigen Bediensteten werden mit diesem Tag Bedienstete des Landes-Rechnungshofs im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Landes-Rechnungshof mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen im Übrigen bereits ab dem der Verlautbarung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

§ 18 Bgld. LRHG


(1) (Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 2 letzter Satz sowie § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3, 4 und 6, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7, § 9 Abs. 3 erster Satz, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 sowie die Gliederungsbezeichnung 5. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 Z 8 bis 16, § 2 Abs. 2a, § 5 Abs. 1a, 1b, 2 und 4, § 7 Abs. 1 und 3 und § 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7 Abs. 4 ist auf alle Prüfungen anzuwenden, deren Ergebnis bis zum 1. April 2020 noch nicht dem Landtag übermittelt wurde. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz (Bgld. LRHG) Fundstelle


Gesetz vom 22. November 2001 über den Burgenländischen Landes-Rechnungshof (Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz - Bgld. LRHG)

StF: LGBl. Nr. 23/2002 (XVIII. Gp. IA 184 AB 231)

Änderung

LGBl. Nr. 77/2013 (XX. Gp. RV 785 AB 846)

LGBl. Nr. 64/2014 (XX. Gp. IA 1118 AB 1124)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Grundlagen und Aufgaben

§ 1

Einrichtung eines Burgenländischen Landes-Rechnungshofs

§ 2

Aufgaben

§ 3

Gemeinschaftsrechtliche Finanzkontrolle

§ 4

Maßstäbe der Prüfungen und Begutachtungen

 

2. Abschnitt
Verfahren

§ 5

Einleitung von Prüfungen

§ 6

Befugnisse des Landes-Rechnungshofs bei Durchführung seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit

§ 7

Vorläufige Prüfungsergebnisse

§ 8

Prüfungsberichte

 

3. Abschnitt
Organisation

§ 9

Grundsätzliches

§ 10

Bestellung und Abberufung des Direktors des Landes-Rechnungshofs

§ 11

Rechtsstellung des Direktors des Landes-Rechnungshofs

§ 12

Sonstige Bedienstete des Landes-Rechnungshofs

§ 13

Unvereinbarkeiten

§ 14

Geschäftsordnung

 

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15

Verweisungen

§ 16

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 17

Übergangsbestimmungen

 

5. Abschnitt

§ 18

Inkrafttreten

 

Anmerkung

LGBl. Nr. 77/2013

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