§ 14 Bgld. LRHG Geschäftsordnung

Bgld. LRHG - Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die näheren Vorschriften über

1.

die innere Organisation des Landes-Rechnungshofs;

2.

die Abwicklung der Prüfungen;

3.

die Erstellung der Berichte;

4.

die Vorgangsweise bei allfälligen Behinderungen der Prüfungstätigkeit;

5.

die Befugnisse der Prüfer sowie

6.

den sonstigen Geschäftsgang im Landes-Rechnungshof

sind durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Direktor des Landes-Rechnungshofs zu erlassen und vom Präsidenten des Landtags den Mitgliedern des Landes-Rechnungshofausschusses zur Kenntnis zu bringen ist.

In Kraft seit 18.12.2013 bis 31.12.9999
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