Die näheren Vorschriften über
1. | die innere Organisation des Landes-Rechnungshofs; | |||||||||
2. | die Abwicklung der Prüfungen; | |||||||||
3. | die Erstellung der Berichte; | |||||||||
4. | die Vorgangsweise bei allfälligen Behinderungen der Prüfungstätigkeit; | |||||||||
5. | die Befugnisse der Prüfer sowie | |||||||||
6. | den sonstigen Geschäftsgang im Landes-Rechnungshof | |||||||||
sind durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Direktor des Landes-Rechnungshofs zu erlassen und vom Präsidenten des Landtags den Mitgliedern des Landes-Rechnungshofausschusses zur Kenntnis zu bringen ist. |
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