§ 18 Bgld. LRHG

Bgld. LRHG - Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 2 letzter Satz sowie § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3, 4 und 6, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7, § 9 Abs. 3 erster Satz, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 sowie die Gliederungsbezeichnung 5. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 Z 8 bis 16, § 2 Abs. 2a, § 5 Abs. 1a, 1b, 2 und 4, § 7 Abs. 1 und 3 und § 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7 Abs. 4 ist auf alle Prüfungen anzuwenden, deren Ergebnis bis zum 1. April 2020 noch nicht dem Landtag übermittelt wurde. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

In Kraft seit 17.04.2020 bis 31.12.9999
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