(1) Der Landes-Rechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Prüfung aus dem Bereich des Landes (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 5) der geprüften Dienststelle, Unternehmung oder einem sonstigen Rechtsträger, deren Gebarung Gegenstand der Prüfung war, schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 3 bis 5 der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Eine Übermittlung gemäß Abs. 1 ist mit der Aufforderung zu verbinden, zum vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb einer angemessenen, zehn Wochen nicht überschreitenden Frist eine schriftliche Äußerung abzugeben. Werden Mängel, die der Landes-Rechnungshof bereits in früheren Berichten gerügt hat, neuerlich festgestellt, so hat der Landes-Rechnungshof in dieser Aufforderung um eine Begründung zu ersuchen, warum diese Unzulänglichkeiten nicht behoben wurden. Der Landes-Rechnungshof kann erforderlichenfalls zu einer gemäß dem ersten Satz erstatteten Äußerung eine schriftliche Gegenäußerung abgeben.
(3) Der Landes-Rechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung aus dem Bereich einer Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Z 9 bis 16) dem Bürgermeister sowie der geprüften Stelle zu übersenden und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung einzuräumen. Der Bürgermeister hat zum vorläufigen Ergebnis der durchgeführten Überprüfung Stellung zu nehmen und dem Landes-Rechnungshof die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Hat der Bürgermeister fristgerecht eine Äußerung abgegeben, so hat der Landes-Rechnungshof diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen und in seinen Prüfungsbericht einzuarbeiten. Die Äußerung des Bürgermeisters ist überdies dem Bericht als Beilage anzuschließen.
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