(1) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs leitet den Landes-Rechnungshof und vertritt ihn, insbesondere im Verkehr mit den seiner Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, nach außen. Er ist für die Tätigkeit des Landes-Rechnungshofs ausschließlich dem Landtag verantwortlich.
(2) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat für den Fall seiner Verhinderung im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtags aus dem Kreis der übrigen Bediensteten des Landes-Rechnungshofs jährlich einen Vertreter zu bestimmen. Im Falle der Verhinderung auch dieses Vertreters wird der Direktor durch den dienstältesten, auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechend qualifizierten, nicht verhinderten Bediensteten des Landes-Rechnungshofs vertreten. Bei Wahrnehmung seiner Vertretungstätigkeit unterliegt der Vertreter der gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz dem Direktor auferlegten rechtlichen Verantwortlichkeit.
(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs erhält für seine Tätigkeit Bezüge nach Maßgabe des Burgenländischen Landesbezügegesetzes, LGBl. Nr. 12/1998; dieses Landesgesetz enthält auch Regelungen über die pensionsrechtlichen Ansprüche des Direktors.
(4) Die §§ 80 bis 97 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998, sind für den Direktor des Landes-Rechnungshofs mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass ihm Urlaubsansprüche wie Landesbeamten der Dienstklasse IX zustehen sowie der Antritt und die Beendigung eines Urlaubs dem Präsidenten des Landtags zur Kenntnis zu bringen ist.
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