§ 4 Bgld. LRHG Maßstäbe der Prüfungen und Begutachtungen

Bgld. LRHG - Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Der Landes-Rechnungshof hat - unbeschadet des § 5 Abs. 4 zweiter Satz - die ihm obliegenden Prüfungs- und Begutachtungsaufgaben dahingehend auszuüben, ob und allenfalls inwieweit die betreffende Gebarung

1.

ziffernmäßig richtig ist;

2.

mit den bestehenden Rechtsvorschriften übereinstimmt sowie

3.

den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

In Kraft seit 07.02.2002 bis 31.12.9999
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