Der Landes-Rechnungshof hat - unbeschadet des § 5 Abs. 4 zweiter Satz - die ihm obliegenden Prüfungs- und Begutachtungsaufgaben dahingehend auszuüben, ob und allenfalls inwieweit die betreffende Gebarung
1. | ziffernmäßig richtig ist; | |||||||||
2. | mit den bestehenden Rechtsvorschriften übereinstimmt sowie | |||||||||
3. | den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. |
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