(1) Zur Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben wird der
Burgenländische Landes-Rechnungshof |
(im Folgenden kurz als “Landes-Rechnungshof” bezeichnet) eingerichtet. |
(2) Der Landes-Rechnungshof ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ein Organ des Landtags und als solches
1. | bei Erfüllung der ihm in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben an keine Weisungen von Organen der staatlichen Verwaltung gebunden und unmittelbar dem Landtag verantwortlich sowie | |||||||||
2. | zur Führung des Burgenländischen Landeswappens berechtigt. |
(3) Der Landes-Rechnungshof hat seinen Sitz am Sitz des Burgenländischen Landtags.
(4) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Rechnungshofs (Art. 121 bis 128 B-VG) nicht berührt.
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