§ 91 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Ermittlung der Wahlzahlen durch die Landeswahlbehörde
  1. (1)Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß § 85 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Landeswahlbehörde für die Wahlkreise gemäß § 90 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Die gemäß § 89 Abs. 3 von den anderen Kreiswahlbehörden übermittelten und die bis spätestens 16.00 Uhr des Tages nach der Wahl im Postweg bei der Kreiswahlbehörde eingelangten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sind unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses miteinzubeziehen. Verspätet eingelangte Wahlkarten von im Postweg abgegebenen Stimmen sind ungeöffnet auszuscheiden. Das Stimmenergebnis im Wahlkreis ist im Stimmenprotokoll festzuhalten.Die Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß Paragraph 85, übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Landeswahlbehörde für die Wahlkreise gemäß Paragraph 90, nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Die gemäß Paragraph 89, Absatz 3, von den anderen Kreiswahlbehörden übermittelten und die bis spätestens 16.00 Uhr des Tages nach der Wahl im Postweg bei der Kreiswahlbehörde eingelangten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sind unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses miteinzubeziehen. Verspätet eingelangte Wahlkarten von im Postweg abgegebenen Stimmen sind ungeöffnet auszuscheiden. Das Stimmenergebnis im Wahlkreis ist im Stimmenprotokoll festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses gemäß Abs. 1 haben die Kreiswahlbehörden dieses Ergebnis unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.Nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses gemäß Absatz eins, haben die Kreiswahlbehörden dieses Ergebnis unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Nach Einlangen aller gemäß Abs. 2 übermittelten Berichte hat die Landeswahlbehörde die Wahlzahl zu ermitteln.Nach Einlangen aller gemäß Absatz 2, übermittelten Berichte hat die Landeswahlbehörde die Wahlzahl zu ermitteln.
  4. (4)Absatz 4Für die Ermittlung der Wahlzahl sind die Parteisummen der wahlwerbenden Gruppen, die im gesamten Landesgebiet mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, heranzuziehen.
  5. (5)Absatz 5Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Landesgebiet für die wahlwerbenden Gruppen (Abs. 4) abgegebenen gültigen Stimmen durch die Zahl 32 geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Landesgebiet für die wahlwerbenden Gruppen (Absatz 4,) abgegebenen gültigen Stimmen durch die Zahl 32 geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
  6. (6)Absatz 6Die ermittelte Wahlzahl ist unverzüglich allen Kreiswahlbehörden auf die schnellste Art bekanntzugeben.
Paragraph 91,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Ermittlung der Wahlzahlen durch die Landeswahlbehörde
  1. (1)Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß § 85 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Landeswahlbehörde für die Wahlkreise gemäß § 90 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Die gemäß § 89 Abs. 3 von den anderen Kreiswahlbehörden übermittelten und die bis spätestens 16.00 Uhr des Tages nach der Wahl im Postweg bei der Kreiswahlbehörde eingelangten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sind unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses miteinzubeziehen. Verspätet eingelangte Wahlkarten von im Postweg abgegebenen Stimmen sind ungeöffnet auszuscheiden. Das Stimmenergebnis im Wahlkreis ist im Stimmenprotokoll festzuhalten.Die Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß Paragraph 85, übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Landeswahlbehörde für die Wahlkreise gemäß Paragraph 90, nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Die gemäß Paragraph 89, Absatz 3, von den anderen Kreiswahlbehörden übermittelten und die bis spätestens 16.00 Uhr des Tages nach der Wahl im Postweg bei der Kreiswahlbehörde eingelangten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sind unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses miteinzubeziehen. Verspätet eingelangte Wahlkarten von im Postweg abgegebenen Stimmen sind ungeöffnet auszuscheiden. Das Stimmenergebnis im Wahlkreis ist im Stimmenprotokoll festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses gemäß Abs. 1 haben die Kreiswahlbehörden dieses Ergebnis unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.Nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses gemäß Absatz eins, haben die Kreiswahlbehörden dieses Ergebnis unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Nach Einlangen aller gemäß Abs. 2 übermittelten Berichte hat die Landeswahlbehörde die Wahlzahl zu ermitteln.Nach Einlangen aller gemäß Absatz 2, übermittelten Berichte hat die Landeswahlbehörde die Wahlzahl zu ermitteln.
  4. (4)Absatz 4Für die Ermittlung der Wahlzahl sind die Parteisummen der wahlwerbenden Gruppen, die im gesamten Landesgebiet mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, heranzuziehen.
  5. (5)Absatz 5Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Landesgebiet für die wahlwerbenden Gruppen (Abs. 4) abgegebenen gültigen Stimmen durch die Zahl 32 geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Landesgebiet für die wahlwerbenden Gruppen (Absatz 4,) abgegebenen gültigen Stimmen durch die Zahl 32 geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
  6. (6)Absatz 6Die ermittelte Wahlzahl ist unverzüglich allen Kreiswahlbehörden auf die schnellste Art bekanntzugeben.
Paragraph 91,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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