§ 85 Bgld. LKG Übermittlung der Wahlakten an die Kreiswahlbehörden

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten verschlossen so rasch wie möglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.

(2) Kann die Übermittlung gemäß Abs. 1 nicht mehr am Wahltag erfolgen, hat die Gemeindewahlbehörde die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts so rasch wie möglich an die Kreiswahlbehörde weiterzuleiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten verschlossen so rasch wie möglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.

(2) Kann die Übermittlung gemäß Abs. 1 nicht mehr am Wahltag erfolgen, hat die Gemeindewahlbehörde die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts so rasch wie möglich an die Kreiswahlbehörde weiterzuleiten.

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