§ 85 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 85,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten verschlossen so rasch wie möglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.

(2) Kann die Übermittlung gemäß AbsAnmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 1 nicht mehr am Wahltag erfolgen, hat die Gemeindewahlbehörde die von den Wahlkartenwählern81 aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts so rasch wie möglich an die Kreiswahlbehörde weiterzuleiten.

2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 85,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten verschlossen so rasch wie möglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.

(2) Kann die Übermittlung gemäß AbsAnmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 1 nicht mehr am Wahltag erfolgen, hat die Gemeindewahlbehörde die von den Wahlkartenwählern81 aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts so rasch wie möglich an die Kreiswahlbehörde weiterzuleiten.

2024,)

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