§ 72 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.
  2. (2)Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben, sofern sie im Wählerverzeichnis der betreffenden Gemeinde eingetragen sind oder eine Wahlkarte besitzen.
Paragraph 72,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.
  2. (2)Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben, sofern sie im Wählerverzeichnis der betreffenden Gemeinde eingetragen sind oder eine Wahlkarte besitzen.
Paragraph 72,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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