§ 72 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 72,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Der Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das WählerverzeichnisAnmerkung, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben, sofern sie im Wählerverzeichnis der betreffenden Gemeinde eingetragen sind oder eine Wahlkarte besitzen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 72,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Der Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das WählerverzeichnisAnmerkung, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben, sofern sie im Wählerverzeichnis der betreffenden Gemeinde eingetragen sind oder eine Wahlkarte besitzen.

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