§ 72 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Der Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben, sofern sie im Wählerverzeichnis der betreffenden Gemeinde eingetragen sind oder eine Wahlkarte besitzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Der Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben, sofern sie im Wählerverzeichnis der betreffenden Gemeinde eingetragen sind oder eine Wahlkarte besitzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten