§ 69 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 69,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden GruppeAnmerkung, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zwei wahlberechtigte Vertrauenspersonen als Wahlzeugen entsendet werdenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und der bei Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(3) Die Wahlzeugen sind berechtigt, während der Wahlzeit im Wahllokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluss auf das Verfahren steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen81 aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.

2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 69,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden GruppeAnmerkung, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zwei wahlberechtigte Vertrauenspersonen als Wahlzeugen entsendet werdenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und der bei Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(3) Die Wahlzeugen sind berechtigt, während der Wahlzeit im Wahllokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluss auf das Verfahren steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen81 aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.

2024,)

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