§ 68 Bgld. LKG Wahlzeit

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sind so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert ist. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 16.00 Uhr festgelegt werden.

(2) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sind so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert ist. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 16.00 Uhr festgelegt werden.

(2) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen.

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