Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sind so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert ist. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 16.00 Uhr festgelegt werden.
(2) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen.
(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sind so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert ist. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 16.00 Uhr festgelegt werden.
(2) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen.