§ 68 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 68,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sind so festzusetzenAnmerkung, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert istentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 16.00 Uhr festgelegt werden.

(281 aus 2024,) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 68,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sind so festzusetzenAnmerkung, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert istentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 16.00 Uhr festgelegt werden.

(281 aus 2024,) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen.

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