§ 37 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters hat der Bürgermeister einen Stellvertreter zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörden dürfen, außer im Falle des Abs. 2, keiner aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörden dürfen, außer im Falle des Absatz 2,, keiner aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.
Paragraph 37,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters hat der Bürgermeister einen Stellvertreter zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörden dürfen, außer im Falle des Abs. 2, keiner aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörden dürfen, außer im Falle des Absatz 2,, keiner aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.
Paragraph 37,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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