§ 37 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 37,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) In GemeindenAnmerkung, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bildenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Sie besteht81 aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters hat der Bürgermeister einen Stellvertreter zu bestellen.

(22024,) Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(3) Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörden dürfen, außer im Falle des Abs. 2, keiner aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 37,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) In GemeindenAnmerkung, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bildenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Sie besteht81 aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters hat der Bürgermeister einen Stellvertreter zu bestellen.

(22024,) Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(3) Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörden dürfen, außer im Falle des Abs. 2, keiner aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.

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