§ 107 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 107,(1) Die Gemeinde(Sprengel-)wahlbehörde hat über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne desAnm.: entfallen mit § 83 Abs. 1 LGBl. Nr. 81/2024anzulegen.

(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde unverzüglich festzustellenAnmerkung, niederschriftlich zu beurkunden und im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 107,(1) Die Gemeinde(Sprengel-)wahlbehörde hat über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne desAnm.: entfallen mit § 83 Abs. 1 LGBl. Nr. 81/2024anzulegen.

(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde unverzüglich festzustellenAnmerkung, niederschriftlich zu beurkunden und im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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