§ 107 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Die Gemeinde(Sprengel-)wahlbehörde hat über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 83 Abs. 1 anzulegen.

(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Die Gemeinde(Sprengel-)wahlbehörde hat über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 83 Abs. 1 anzulegen.

(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.

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