(1) Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(2) Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt ausschließlich der Gemeinde Parteistellung zu.
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