(1) Inwieweit außer den in diesem Verfassungsgesetz genannten Fällen Gemeinderatsbeschlüsse der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegen, wird in den einschlägigen Gesetzen bestimmt.
(2) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen jedoch alle Rechtsgeschäfte der Gemeinde über
1. | den entgeltlichen Erwerb unbeweglicher Sachen, wenn der Kaufpreis durch Fremdmittel gedeckt wird; | |||||||||
2. | die unentgeltliche Veräußerung von unbeweglichen Sachen, ausgenommen die Abschreibung von Trennstücken gemäß den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989; | |||||||||
3. | die Verpfändung und sonstige Belastung einer unbeweglichen Sache, ausgenommen die Einräumung einer Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebs von Leitungen, die dem Fernmeldewesen oder der Energie- und Wasserversorgung bzw. der Abwasserentsorgung dienen sowie ausgenommen die Verpfändung und sonstige Belastung bei Darlehen des Landes oder eines von diesem eingerichteten Fonds; | |||||||||
4. | die entgeltliche Veräußerung von unbeweglichen Sachen, wenn ihr Wert fünf % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres übersteigt; | |||||||||
5. | die Aufnahme von Darlehen mit Ausnahme von Kassenkrediten und Darlehen, die vom Land oder Bund oder einem von diesen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt oder für Zwecke aufgenommen werden, für die nach dem Kindergarten- bzw. Schulbauprogramm des Landes eine Förderung gewährt wird; | |||||||||
6. | die Übernahme von Haftungen mit Ausnahme von Haftungen für Darlehen, die vom Bund oder Land oder einem von diesen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden, der Beitritt zu Schulden und die Übernahme von Schulden sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten; | |||||||||
7. | den Abschluss von Immobilien-Leasingverträgen und von Leasingähnlichen Finanzierungsformen für Immobilien (zB Mietfinanzierungsverträge); | |||||||||
8. | die Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2 und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2 sowie jede Änderung dieser Rechtsgeschäfte, soweit damit eine Erhöhung der finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde verbunden ist; | |||||||||
9. | der Abschluss von Finanzgeschäften, die der Veranlagung von Gemeindevermögen dienen sowie der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten. |
(3) Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 2 nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einem finanziellen Nachteil oder Risiko verbunden ist.
(4) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinden, die nach Gesetz oder Vereinbarung in Schriftform abgeschlossen werden, werden dritten Personen gegenüber erst durch die Beurkundung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auf dem Schriftstück rechtswirksam. Alle anderen genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte der Gemeinden werden Dritten gegenüber mit der schriftlich erteilten Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts durch die Landesregierung rechtswirksam.
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