§ 96 Bgld. KWG (Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung), Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann - JUSLINE Österreich
§ 96 Bgld. KWG Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann
Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.
In Kraft seit 02.10.2017 bis 31.12.9999
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