§ 96 Bgld. KWG (Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung), Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann - JUSLINE Österreich
§ 96 Bgld. KWG Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann
Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.
In Kraft seit 02.10.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 96 Bgld. KWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 96 Bgld. KWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 96 Bgld. KWG