§ 94 Bgld. KWG Parteistellung, Verfahren

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Alle in Handhabung des Aufsichtsrechts des Landes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jenerDie Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, gegen von der Gemeinde erlassene Verordnungen sind durch Bescheid zu treffen. Für das Verfahren vorBescheide der Aufsichtsbehörde sind die BestimmungenBeschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwendenLandesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach den §§ 58 Abs. 4 und 89,Genehmigungsverfahren kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach § 91 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem vonausschließlich der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt sindParteistellung zu.

Stand vor dem 01.10.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 01.10.2017

(1) Alle in Handhabung des Aufsichtsrechts des Landes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jenerDie Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, gegen von der Gemeinde erlassene Verordnungen sind durch Bescheid zu treffen. Für das Verfahren vorBescheide der Aufsichtsbehörde sind die BestimmungenBeschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwendenLandesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach den §§ 58 Abs. 4 und 89,Genehmigungsverfahren kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach § 91 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem vonausschließlich der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt sindParteistellung zu.

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