(1) Dem Landes-Rechnungshof obliegen - unbeschadet besonderer landesgesetzlicher Regelungen -
1. | die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern; | |||||||||
2. | die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern bestellt sind; | |||||||||
3. | die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50 % zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist; | |||||||||
4. | die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern; | |||||||||
5. | die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern; | |||||||||
6. | die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern bestellt sind; | |||||||||
7. | die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50 % zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist und | |||||||||
8. | die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern. |
(2) Der Landes-Rechnungshof hat dem Gemeinderat das Ergebnis einer Prüfung nach Abs. 1 im Zuge der nächsten Gemeinderatssitzung zu berichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet den Bericht auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung zu setzen.
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