(1) Wenn der Gemeinderat andauernd arbeits- oder beschlussunfähig ist oder wenn aus sonstigen Gründen eine geordnete Führung der Geschäfte der Gemeinde nicht mehr gewährleistet ist oder die gesetzlich obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden, kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen. Die Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn durch den Verzicht auf Mandate, allenfalls in Verbindung mit dem Enden von Mandaten aus anderen Gründen, die nicht mit Ersatzmitgliedern gemäß § 91 Gemeindewahlordnung 1992 besetzt werden, die Zahl der verbleibenden Mitglieder des Gemeinderats unter die Hälfte der sich aus § 15 Abs. 1 ergebenden Zahl sinkt.
(2) Der Gemeinderat kann auch selbst vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit.
(3) Mit der Auflösung des Gemeinderats erlöschen alle Mandate. Der im Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindliche Bürgermeister bleibt bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters im Amt. Die Auflösung bewirkt auch den Verlust des Amts der weiteren Mitglieder des Gemeindevorstands, der Mitglieder der Ausschüsse, des Ortsvorstehers und des Ortsausschusses. Die Auflösung des Gemeinderats ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Tätigkeit des Bürgermeisters hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. § 25 bleibt unberührt. Verzichtet der Bürgermeister auf sein Amt, ist Abs. 5 anzuwenden.
(4) Im Fall der Auflösung des Gemeinderats steht dem Bürgermeister zur Beratung ein Beirat zur Seite. Die im Gemeindevorstand vertreten gewesenen Parteien können so viele Mitglieder des Beirats dem Bürgermeister namhaft machen, als ihnen vor der Auflösung des Gemeinderats Gemeindevorstandsstellen zugekommen sind. Hiebei ist der Bürgermeister nicht einzurechnen. Für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters ist vom Beirat aus der Mitte seiner Mitglieder ein Stellvertreter zu wählen. Der Bürgermeister hat den Beirat in allen Angelegenheiten zu hören, die eines Beschlusses des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands bedürfen.
(4a) Legt der Bürgermeister sein Amt zurück, verliert er es oder ist er an der Amtsausübung verhindert, hat die Landesregierung einen Bediensteten des Landes zum Regierungskommissär zu bestellen.
(5) In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 hat die Landesregierung zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen. Zu seiner Beratung ist von der Landesregierung ein Beirat zu bestellen. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern und ist in allen wichtigen Fragen zu hören. Bei der Bestellung des Beirats ist die Stärke der Parteien zu berücksichtigen. Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(6) Nach der Auflösung ist innerhalb von sechs Monaten die Neuwahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters von der Landesregierung auszuschreiben. Die Bestimmungen über die Einberufung zur konstituierenden Sitzung und die Vorsitzführung bei dieser Sitzung enthält die Gemeindewahlordnung.
(7) Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten bestimmt die Aufsichtsbehörde; sie belasten die Gemeinde.
0 Kommentare zu § 93 Bgld. KWG