§ 92a Bgld. KWG Ordnungsstrafen

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten im Verfahren, soweit nicht gerichtlich strafbar, Ordnungsstrafen bis zu 750 Euro auferlegen. Als Ordnungswidrigkeiten gelten

1.

die Nichteinberufung einer beantragten Gemeinderatssitzung (§ 36 Abs. 2),

2.

die Nichtaufnahme eines Tagesordnungspunkts (§ 38 Abs. 4),

3.

die Verweigerung der Akteneinsicht (§ 40 Abs. 2),

4.

die Nichtbeantwortung einer mündlichen oder schriftlichen Anfrage (§ 40 Abs. 3 und 4),

5.

die Nichtbeachtung der Befangenheitsbestimmung (§ 49),

6.

die nicht zeitgerechte Erstellung des Voranschlags (§ 68 Abs. 1), des Nachtragsvoranschlags (§ 70 Abs. 1) und des Rechnungsabschlusses (§ 75 Abs. 1),

7.

die Überschreitung des Kassenkredites (§ 74),

8.

die nicht rechtzeitige Rückzahlung des Kassenkredites (§ 74),

9.

die Leistung von Zahlungen aus der Gemeindekassa alleine durch den Bürgermeister (§ 76 Abs. 2),

10.

die Überschreitung der Kompetenzen des Bürgermeisters im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 25,

11.

die Nichtabgabe einer Stellungnahme zum Prüfbericht der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten (§ 79 Abs. 2),

12.

der Vollzug von Rechtsgeschäften, die einem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 87 Abs. 2 unterliegen, ohne Einholung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung,

13.

die Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 88) und

14.

die Nichtvorlage von Verordnungen, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen sind (§ 89 Abs. 1).

(2) Die wiederholte Ordnungswidrigkeit ist von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid besteht die Möglichkeit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides kann die Aufsichtsbehörde eine Ordnungsstrafe mit Bescheid verhängen. Gegen diesen Bescheid kann wiederum Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In Kraft seit 02.10.2017 bis 31.12.9999
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