§ 90 Bgld. KWG Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen steht unbeschadet der für Verordnungen und Bescheide geltenden Bestimmungen der Aufsichtsbehörde zu.

(2) Beschlüsse, die Gesetze und Verordnungen verletzen, können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden. Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(3) Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde die vorläufige Entscheidung treffen, dass mit der Durchführung des Beschlusses innezuhalten ist.

In Kraft seit 02.10.2017 bis 31.12.9999
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