Art. 4 Bgld. KWG

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Folgende Bestimmungen werden als gegenstandslos und somit nicht mehr geltend festgestellt (§ 2 Z 3 des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes):

1.

die Wortfolge „; die für den Ortsvorsteher gemäß § 20 vorgesehene Entschädigung gebührt jedoch nicht” in § 33a Abs. 1 (im Hinblick auf § 34 Z 1 LGBl. Nr. 14/1998);

2.

§ 89 Abs. 2 bis 4;

3.

§ 90;

4.

Art. II Abs. 2 der Gemeindeordnungsnovelle 1987, LGBl. Nr. 58, sowie

5.

Art. II Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnungsnovelle 1992, LGBl. Nr. 55.

In Kraft seit 13.08.2003 bis 31.12.9999
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