§ 86b Bgld. KWG Aufsichtsbeschwerden

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (Aufsichtsbeschwerden) gilt vorbehaltlich Abs. 3:

1.

Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

2.

Die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Organ eine schriftliche Stellungnahme einzuholen.

3.

Die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren.

4.

Die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde soll ohne Verzug, nach Möglichkeit innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde, erfolgen.

(2) Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied des Gemeinderats eingebracht, gilt darüber hinaus:

1.

Die Stellungnahme gemäß Abs. 1 Z 2 ist dem Beschwerdeführer zu übermitteln.

2.

Der Beschwerdeführer hat das Recht, sich zur Stellungnahme gemäß Abs. 1 Z 2 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung gemäß Z 1 zu äußern.

(3) Aufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden, oder solche, mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird, sind nicht weiter zu behandeln.

In Kraft seit 02.10.2017 bis 31.12.9999
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